Allgemeine
Beschreibung und Gesetzeslage
Was darf eine freiberuflich tätige diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester
Allgemeine Pflichten der freiberuflich tätigen diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester gegenüber dem Klienten
Erheben der Pflegeanamnese, Feststellen
der Pflegediagnosen, Pflegeplanung und Durchführung der daraus resultierenden Pflegeinterventionen
entsprechend dem aktuellen pflegewissenschaftl. Stand, sowie Evaluierung des Pflegeerfolges
(vgl insb § 4, 5, 14 GuKG).
Auskunfts- bzw. Aufklärungspflicht
über alle gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen und gesundheitsfördernden Maßnahmen.
Im Rahmen des Pflegeprozesses ist aufzuklären über die festgestellten Pflegediagnosen,
über die geplanten Pflegeinterventionen und potentiellen Pflegerisiken (vgl insb § 9 GuKG).
-Persönliche und unmittelbare
Leistungserbringung durch die/den diplomierte/n Gesundheits und Krankenschwester/-pfleger.
Konsultationspflicht und Zusammenarbeit
mit dem behandelnden Arzt im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches
(vgl § 15 iVm § 49 Abs 3 ÄrzteG).
Konsultationspflicht und Zusammenarbeit
mit anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufen, z.B. dipl. Physiotherapeuten, dipl. Diätassistenten,
dipl. Logopäden, Hebamme, Psychotherapeuten, dipl. Sozialarbeiter, usw. im Einzelfall.
Dokumentationspflicht im Rahmen
des Pflegeprozesses und der Durchführungsverantwortung im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich
(vgl § 5 iVm § 15 Abs 3 GuKG iVm § 51 ÄrzteG).
Verschwiegenheitspflicht (vgl § 6 GuKG) und Geschenkannahmeverbot.
Einsichtnahme recht des Klienten
oder gesetzlichen Vertreters in seine Pflegedokumentation sowie Aufbewahrungspflicht der Dokumentation über zehn Jahre hindurch (vgl § 5 Abs 3 und 4 GuKG).
Allgemeiner Leistungskatalog einer Freiberuflichen Diplomierten Gesundheits-und Krankenschwester
Mobile Pflege und Pflegeberatung
Allg. Hauskrankenpflege
Medizinische Hauskrankenpflege
Spezielle HKP( Inkontinenz-, Stomaversorgung und
Wundmanagement)
Entlassungsmanagement, Casemanagement
Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention durch
Informieren, Anleiten, Schulen, Beraten von
Einzelpersonen, Familien und sozialen
Gemeinschaften
Anwendung komplementärer Pflegemethoden
Lebensstilberatung( Ernährung, Bewegung,
Streßmanagement ……)
Familienorientierte Pflege
Begleitung und Beratung in Lebensumstellungs-
Situationen( Geburt eines Kindes, Konfrontation mit
chron.Krankheit, Behinderung und/oder Pflegebedürfigkeit,
Migration…)
Psychosoziale Betreuung in Krisensituationen
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Bei Nachweis einer entsprechenden Zusatzausbildung/
Weiterbildung: Zertifizierung
Public Health Bereich
Hygienefachaufgaben in Pflegeeinrichtungen
Gerichtlich beeideter SV für GUK
Ausbildungen/Trainings
Risikomanager
Gründung einer Firma für Pflegedienstleistungen/
Pflegeagentur/Pflegeheim
Text des Gesetzes von Frau Prof. Mag. Dr. Allmer aus http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/GuKG.pdf oder
http://www.medizinrecht-pflegerecht.com/Berufsrecht/Gesundheitsberufe/Ausbildungsverordnungen/Druckversion-GuK-LFV.pdf
Weitere rechtliche Informationen zum Gesundheitsgesetz GUK
http://www.pflegeausbildung.at/plaintext/rechtliches/gukgesetz/index.html
www.pflegerecht.at
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